Pflegesätze ab 01.01.2023
I | II | III | IV | V | |
Pflegekosten | 40,39 | 51,78 | 67,95 | 84,81 | 92,37 |
Hotelkosten | 35,41 | 35,41 | 35,41 | 35,41 | 35,41 |
Investkosten | 20,18 | 20,18 | 20,18 | 20,18 | 20,18 |
generalistischen Pflegeausbildung | 3,69 € | 3,69 € | 3,69 € | 3,69 € | 3,69 € |
Heimentgelt/Tag | 99,67 € | 111,06 € | 127,23 € | 144,09 € | 151,65 € |
Anteil Pflegekasse | -125,00 € | -770,00 € | -1262,00 € | -1775,00 € | -2005,00 € |
Gesamtkosten | 3031,96 € | 3378,44 € | 3870,33 € | 4383,21 € | 4613,19 € |
Leistungszuschlag* | -45,86€ | -45,86€ | -45,86€ | -45,86€ | |
Eigenanteil Bewohner | 2906,96 € | 2562,58 € | 2562,47 € | 2562,35 € | 2562,33 € |
Staffelungen: | |||||
Eigenanteil ab dem 13. Monat | 2906,96 € | 2379,11€ | 2379,00€ | 2378,88€ | 2378,85€ |
Eigenanteil ab dem 25. Monat | 2906,96€ | 2195,63€ | 2195,52€ | 2195,40€ | 2195,37€ |
Eigenanteil ab dem 37. Monat | 2906,96€ | 1966,28€ | 1966,17€ | 1966,05€ | 1966,02€ |
* Leistungszuschlag der Pflegekasse in den Pflegegraden 2 bis 5 auf den Eigenanteil aus pflegebedingtem Aufwand inkl. Ausbildungsumlagen nach Abzug der Pflegekassenleistung. Gestaffelt nach Dauer des
Leistungsbezugs 5% bis 12 Monate, 25% ab dem 13. Monat, 45% ab dem 25. Monat und 70% ab dem 37. Monat
In der Kurzzeitpflege beträgt die Erstattung der Pflegekasse max. 1.774,- €, in der Verhinderungspflege beträgt die Erstattung der Pflegekasse max. 1612,-€, jedoch nur für die anfallenden Pflegekosten.
Die Berechnungsgrundlage für die oben stehende Tabelle ist die Unterbringung im Doppelzimmer.
Der Einzelzimmerzuschlag beträgt 1,12 € pro Tag oder als Monatsdurchschnitt 34,07€
Der einrichtungseinheitliche, monatliche Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 beträgt monatlich 805,00 €
(nachrichtlich: rechnerisch je Berechnungstag 12,26 €, zuzüglich des Ausgleichsbetrages für die Refinanzierung nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung.
Das Pflegewohngeld ist einkommens- und vermögensabhängig. Zahlung erfolgt auf Antrag. Voraussetzung: Dauerhafte Unterbringung beider Ehegatten je 10.000,- €. Bei Heimunterbringung nur eines Ehegatten und dem Verbleib der Ehefrau / des Ehemannes in der eigenen Wohnung, wird nur der anspruchsberechtigten Person der Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,-€ zuerkannt.
Pflegewohngeld im Doppelzimmer 613,87 €
Pflegewohngeld im Einzelzimmer 647,95 €
Sozialhilfe
Wenn die monatlichen eigenen Einkünfte, die Leistungen der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht zur Begleichung der Heimkosten ausreichen, kann geprüft werden, ob die Restkosten aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen werden können sowie ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung (Taschengeld) von z.Zt. 121,23 Euro (ab 01/22) monatlich gewährt werden kann.
Ob Sozialhilfe erbracht werden kann, ist neben dem Einkommen auch abhängig vom Vermögen des Leistungsberechtigten. Sozialhilfeleistungen können nur dann bewilligt werden, wenn mit dem vorhandenen Vermögen ein Schonbetrag in Höhe von 2.600,- Euro bzw. 3.214,- Euro bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht überschritten wird. Der Schonbetrag wurde ab dem bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern angehoben.
Zum Vermögen zählen z.B. Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz oder ähnliche Sachwerte. Wenn Vermögen vorhanden ist, dessen Verwertung kurzfristig nicht möglich ist, kann die Sozialhilfe in Form eines Darlehens in Frage kommen.
Des weiteren werden vertragliche oder sonstige Ansprüche eines Leistungsberechtigten geprüft, weil auch derartige Ansprüche der Sozialhilfe vorgehen. Schließlich hängt die Sozialhilfe auch davon ab, ob Angehörige eines Heimbewohners oder einer Heimbewohnerin in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu erbringen. Dies muss im Einzelfall anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden.
Ein Sozialhilfeanspruch besteht nur, wenn zumindest Pflegegrad 2 und weitere Voraussetzungen vorliegen und eine häusliche Pflege nicht in Betracht kommt.